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Fortbildungspflicht für Ärzte

GMG 11/03 - GKV-Modernisierungsgesetz - § 95d SGB V

Das medizinische Wissen entwickelt sich rasant, täglich wachsen die Erkenntnisse über neue und bisher eingesetzte Behandlungsmethoden. Eine qualitativ hochwertige Behandlung durch einen Arzt verlangt, dass er sein Wissen fortlaufend dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anpasst. Ärzte sind nach landesrechtlichen Vorschriften zwar verpflichtet, sich fortzubilden, sie mussten das bisher jedoch nicht nachweisen. Mit der Gesundheitsreform hat sich das geändert. Die Fortbildungspflicht für Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte ist nun bundesgesetzlich geregelt. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen, und sie müssen vor allem frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Die Ärzte sind verpflichtet, gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen alle fünf Jahre nachzuweisen, dass sie ihre Fortbildungsverpflichtung erfüllt haben. Hierfür sind 250 Fortbildungspunkte in 5 Jahren zu erwerben. Zusätzlich können jeweils 150 Punkte in 3 Jahren auf das freiwillige Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer angerechnet werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich nur unzureichend oder gar nicht fortbilden, müssen mit Vergütungsabschlägen oder sogar mit dem Entzug der Zulassung rechnen. Die Fortbildungspflicht gilt nicht nur für niedergelassene Ärzte, sondern auch für angestellte Fachärzte in Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern.


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